732.11
STRV
CH-SG
Art. 8 Strassenverordnung (StrV) - Ergänzende Angaben
II. Gemeindestrassenplan
Art. 8 StrV · Ergänzende Angaben
1. Der Gemeindestrassenplan wird mit folgenden Angaben in Metern ergänzt
a) Gesamtlänge der Gemeindestrassen erster Klasse;
b) Gesamtlänge der Gemeindestrassen zweiter Klasse;
c) Gesamtlänge der Gemeindestrassen dritter Klasse und Anteil, an welchen die politische Gemeinde wenigstens 20 Prozent Beiträge an die Unterhaltskosten leistet;
d) Gesamtlänge der Wege erster Klasse;
e) Gesamtlänge der Gehwege.
2. Bei den Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird zusätzlich der Anteil erwähnt, der oberhalb 600 Meter über Meer liegt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-4153/2016 (Art. 8 Abs. 3 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Includes external flooding as a hazard to be protected against.