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732.11 STRV CH-SG

Art. 8 Strassenverordnung (StrV) - Ergänzende Angaben

II. Gemeindestrassenplan
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Art. 8 StrV · Ergänzende Angaben

1. Der Gemeindestrassenplan wird mit folgenden Angaben in Metern ergänzt

a) Gesamtlänge der Gemeindestrassen erster Klasse;

b) Gesamtlänge der Gemeindestrassen zweiter Klasse;

c) Gesamtlänge der Gemeindestrassen dritter Klasse und Anteil, an welchen die politische Gemeinde wenigstens 20 Prozent Beiträge an die Unterhaltskosten leistet;

d) Gesamtlänge der Wege erster Klasse;

e) Gesamtlänge der Gehwege.

2. Bei den Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird zusätzlich der Anteil erwähnt, der oberhalb 600 Meter über Meer liegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4153/2016 (Art. 8 Abs. 3 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Includes external flooding as a hazard to be protected against.