Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 STRV CH-SG

Art. 5 Strassenverordnung (StrV) - Bewilligungen von Veranstaltungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 StrV · Bewilligungen von Veranstaltungen

1. Das Polizeikommando bewilligt Veranstaltungen auf Kantonsstrassen. Es hört vor der Bewilligung die Strassenaufsichtsbehörde an.

1bis. Die Gemeindebehörde bewilligt Veranstaltungen auf Gemeindestrassen.

2. Für die Bewilligung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden zuständig.

3. Die Bewilligung motor- und radsportlicher Veranstaltungen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

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