732.11
STRV
CH-SG
Art. 4 Strassenverordnung (StrV) - Strassenabstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 StrV · Strassenabstand
1. Vor der Bewilligung einer Ausnahme von Strassenabstandsvorschriften wird die zuständige Polizeibehörde angehört.
2. Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Veranden, Erker und Balkone, dürfen den Strassenabstand gegenüber Staatsstrassen um eineinhalb Meter und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf der Hälfte der Frontlänge des Gebäudes unterschreiten.