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732.11 STRV CH-SG

Art. 1 Strassenverordnung (StrV) - Zuständige Stelle des Kantons

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 StrV · Zuständige Stelle des Kantons

1. Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

2 ...

Strassenverordnung (StrV) - Zuständige Stelle des Kantons Art. 2 StrV →

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