Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 99 Strassengesetz (StrG) - f) Zuteilung und Auszahlung

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 99 StrG · f) Zuteilung und Auszahlung

1. Das zuständige Departement teilt die werkgebundenen Beiträge zu und zahlt sie aus nach

a) sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit;

b) Verfügbarkeit der Mittel.

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