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732.1 STRG CH-SG

Art. 98 Strassengesetz (StrG) - e) Finanzierung

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 98 StrG · e) Finanzierung

1. Werkgebundene Beiträge an die politischen Gemeinden werden aus Mitteln des Strassenverkehrs finanziert.

2. Der Kantonsrat beschliesst über die zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Kantonsvoranschlag.

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