732.1
STRG
CH-SG
Art. 97 Strassengesetz (StrG) - d) Höhe
VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
Art. 97 StrG · d) Höhe
1. Die werkgebundenen Beiträge werden anhand der anrechenbaren Kosten berechnet, die nach Abzug allfälliger Beiträge von Dritten verbleiben. Der Beitragssatz beträgt
a)* 50 Prozent bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen;
b)* 65 Prozent bei Fuss-, Wander- und Velowegen;
c)* höchstens 75 Prozent bei Naturereignissen.
2. Die Regierung kann den Beitragssatz für strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen bei Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung erhöhen.