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732.1 STRG CH-SG

Art. 97 Strassengesetz (StrG) - d) Höhe

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 97 StrG · d) Höhe

1. Die werkgebundenen Beiträge werden anhand der anrechenbaren Kosten berechnet, die nach Abzug allfälliger Beiträge von Dritten verbleiben. Der Beitragssatz beträgt

a)* 50 Prozent bei strassenverkehrsbedingten Umweltschutzmassnahmen;

b)* 65 Prozent bei Fuss-, Wander- und Velowegen;

c)* höchstens 75 Prozent bei Naturereignissen.

2. Die Regierung kann den Beitragssatz für strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen bei Schutzobjekten von überregionaler Bedeutung erhöhen.

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