Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 96 Strassengesetz (StrG) - c) Naturereignisse

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 96 StrG · c) Naturereignisse

1. Der Kanton kann den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge leisten, wenn

a) Strassen durch Naturereignisse beschädigt oder gefährdet werden;

b) das Vorhaben einem dringenden Bedürfnis entspricht;

c)* die Kosten für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und politische Gemeinde nicht tragbar sind.

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