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732.1 STRG CH-SG

Art. 94 Strassengesetz (StrG) - Werkgebundene Kantonsbeiträge a) Umweltschutzmassnahmen

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 94 StrG · Werkgebundene Kantonsbeiträge a) Umweltschutzmassnahmen

1. Der Kanton leistet den politischen Gemeinden werkgebundene Beiträge an die Kosten

a) der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen;

b)* von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von Schutzgegenständen nach Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[28].

2. Die Vorschriften des Bundes werden sachgemäss angewendet.

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