Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 88 Strassengesetz (StrG) - b) Berechnung

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 88 StrG · b) Berechnung

1. Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend

a) die Länge der Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen;

b)* die Länge der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.

2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Berechnung der Beiträge und die Kontrolle.

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