732.1
STRG
CH-SG
Art. 88 Strassengesetz (StrG) - b) Berechnung
VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
Art. 88 StrG · b) Berechnung
1. Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend
a) die Länge der Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen;
b)* die Länge der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Berechnung der Beiträge und die Kontrolle.