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732.1 STRG CH-SG

Art. 87 Strassengesetz (StrG) - Kantonsbeiträge a) Grundsatz

VI. Kosten - 3. Kantonsbeiträge
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Art. 87 StrG · Kantonsbeiträge a) Grundsatz

1. Der Kanton leistet den politischen Gemeinden pauschale Beiträge für

a) die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;

b)* Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen;

c) die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;

d) die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen.

2. Die Höhe der Kantonsbeiträge liegt zwischen acht und zwölf Prozent des Gesamtertrags der Strassenverkehrssteuern.

3. Der Kantonsrat beschliesst über die Höhe mit dem Strassenbauprogramm.

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