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732.1 STRG CH-SG

Art. 86 Strassengesetz (StrG) - b) Verwendung

VI. Kosten - 2. Kostenverlegungsverfahren
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Art. 86 StrG · b) Verwendung

1. Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet.

2. Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.

3. Sie fallen an die politische Gemeinde, soweit diese die Unterhaltskosten trägt.

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