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732.1 STRG CH-SG

Art. 85 Strassengesetz (StrG) - Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz

VI. Kosten - 2. Kostenverlegungsverfahren
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Art. 85 StrG · Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert fünfzehn Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.

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