732.1
STRG
CH-SG
Art. 85 Strassengesetz (StrG) - Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz
VI. Kosten - 2. Kostenverlegungsverfahren
Art. 85 StrG · Nachträgliche Baubeiträge a) Grundsatz
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden, wenn ihnen innert fünfzehn Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht.