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732.1 STRG CH-SG

Art. 76 Strassengesetz (StrG) - Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen

VI. Kosten - 1. Allgemeines
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Art. 76 StrG · Verkehrsknoten und Verkehrstrennungsanlagen

1. Baukosten neuer Verkehrsknoten werden von der Verursacherin oder vom Verursacher getragen.

2. Nach Interessenlage werden aufgeteilt

a) Bau- und Unterhaltskosten bestehender Verkehrsknoten;

b) Baukosten von Verkehrstrennungsanlagen.

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