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732.1 STRG CH-SG

Art. 75 Strassengesetz (StrG) - Ersatz für Fuss-, Wander- und Velowege

VI. Kosten - 1. Allgemeines
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Art. 75 StrG · Ersatz für Fuss-, Wander- und Velowege

1. Ist für Fuss-, Wander- und Velowege angemessener Ersatz zu schaffen, so trägt die Kosten, in wessen Interesse die Aufhebung erfolgt.

2. Liegt die Aufhebung im öffentlichen Interesse, so werden Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet.

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