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732.1 STRG CH-SG

Art. 70 Strassengesetz (StrG) - c) Finanzierung

VI. Kosten - 1. Allgemeines
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Art. 70 StrG · c) Finanzierung

1. Strassenbau und Strassenunterhalt werden finanziert aus

a) Beiträgen des Bundes für Hauptstrassen;

b) Entschädigungen für Bau und Unterhalt von Nationalstrassen und anderen Strassen;

c) Mitteln des Strassenverkehrs.

2. Mittel des Strassenverkehrs sind

1.* der Gesamtertrag der Strassenverkehrssteuern;

2. der Anteil des Kantons am Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe;

3. weitere Beiträge des Bundes;

4. werkgebundene Beiträge Dritter.

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