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732.1 STRG CH-SG

Art. 64 Strassengesetz (StrG) - c) Beanspruchung des Grundeigentums

V. Besondere Bestimmungen
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Art. 64 StrG · c) Beanspruchung des Grundeigentums

1. Grundeigentum kann beansprucht werden zur

a) Schneeräumung;

b) Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr;

c) Aufrechterhaltung des Verkehrs;

d) Abnahme des natürlich abfliessenden Meteorwassers;

e) Abnahme des künstlich in öffentliche Gewässer abgeleiteten Meteorwassers.

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