732.1
STRG
CH-SG
Art. 60 Strassengesetz (StrG) - c) Betrieb
V. Besondere Bestimmungen
Art. 60 StrG · c) Betrieb
1. Der Kanton betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen erster Klasse und an Kantonsstrassen zweiter Klasse ausserhalb der Bauzonen.
2. Die politische Gemeinde betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen und an Gemeindestrassen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.