732.1
STRG
CH-SG
Art. 54 Strassengesetz (StrG) - Politische Gemeinde
IV. Strassenunterhalt
Art. 54 StrG · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde besorgt
a) den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;
abis)* den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht;
b)* Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.
2. Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen.