Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 54 Strassengesetz (StrG) - Politische Gemeinde

IV. Strassenunterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 StrG · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde besorgt

a) den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse;

abis)* den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht;

b)* Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.

2. Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen.

← Art. 53 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 55 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →