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732.1 STRG CH-SG

Art. 52 Strassengesetz (StrG) - Grundsätze

IV. Strassenunterhalt
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Art. 52 StrG · Grundsätze

1. Der Unterhalt richtet sich nach Bedeutung und Zweckbestimmung der Strasse. Er kann Dritten übertragen werden.

2. Die Grundsätze für den Strassenbau werden sachgemäss angewendet.

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