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732.1 STRG CH-SG

Art. 44 Strassengesetz (StrG) - Absteckung im Gelände

III. Strassenbau - 2. Planverfahren
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Art. 44 StrG · Absteckung im Gelände

1. Die Linienführung ist während der Auflage des Projektes im Gelände abgesteckt.

2. Bei kleinen und unbedeutenden Projekten, insbesondere bei Fuss- und Wanderwegen, kann auf die Absteckung verzichtet werden.

3. Wer private Rechte abtreten muss, kann innert vierzehn Tagen seit Zustellung der persönlichen Anzeige verlangen, dass die geplanten Veränderungen im Gelände angezeigt werden, soweit seine Rechte berührt werden. Die Einsprachefrist von dreissig Tagen wird neu eröffnet.

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