Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 43 Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeit

III. Strassenbau - 2. Planverfahren
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Art. 43 StrG · Zuständigkeit

1. Auflage- und Anzeigeverfahren werden bei Kantonsstrassen von der zuständigen Stelle des Kantons, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt.

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