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732.1 STRG CH-SG

Art. 42 Strassengesetz (StrG) - Anzeige

III. Strassenbau - 2. Planverfahren
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Art. 42 StrG · Anzeige

1. Wer private Rechte abtreten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.

2. Wer Grundeigentümerbeiträge leisten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2012.136 · sg (Art. 42 Abs. 1 STRG)
Property Owner v. Municipality Regarding Path Reclassification
Mentioned in the context of personal notification during the planning procedure, but no order was made based on it.