Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 36 Strassengesetz (StrG) - c) Verkehrspolitik und Strassenbauprogramm

III. Strassenbau - 1. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 StrG · c) Verkehrspolitik und Strassenbauprogramm

1. Der Kantonsrat legt die Grundzüge der Verkehrspolitik fest.

2. Er erlässt ein mehrjähriges Strassenbauprogramm. Dieses gibt Auskunft über die geplanten Bauvorhaben, den dafür erforderlichen Rahmenkredit und dessen Finanzierung.

← Art. 35 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 37 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →