732.1
STRG
CH-SG
Art. 28 Strassengesetz (StrG) - Pflichten der oder des Berechtigten
II. Strassenbenutzung
Art. 28 StrG · Pflichten der oder des Berechtigten
1. Die oder der Berechtigte trägt die Kosten, die durch ihre oder seine Bauten und Anlagen entstehen.
2. Sie oder er hat insbesondere
a)* ihre oder seine Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten und bei Änderungen der Strasse den neuen Verhältnissen anzupassen;
b)* Mehrkosten des Strassenbaus oder -unterhalts zu tragen, die wegen ihrer oder seiner Bauten und Anlagen entstehen;
c) im Interesse der Verkehrssicherheit nötige Vorkehren, wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung, zu treffen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-619/2023 (Disp. Ziff. 4.7 der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 i.V.m. Art. 28 KEG)
Nuclear Decommissioning Facility Modifications Require Release Permit
This provision from the decommissioning order, read in conjunction with Article 28 KEG, establishes that changes to facilities of safety-relevant significance are subject to a release requirement, which was the basis for requiring a release application for the continued operation of the Nassdekontaminationsanlage.