Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 27 Strassengesetz (StrG) - Eigentum der oder des Berechtigten

II. Strassenbenutzung
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Art. 27 StrG · Eigentum der oder des Berechtigten

1. Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen sind Eigentum der oder des Berechtigten.

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