732.1
STRG
CH-SG
Art. 27 Strassengesetz (StrG) - Eigentum der oder des Berechtigten
II. Strassenbenutzung
Art. 27 StrG · Eigentum der oder des Berechtigten
1. Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen sind Eigentum der oder des Berechtigten.