732.1
STRG
CH-SG
Art. 25 Strassengesetz (StrG) - b) Konzessionserteilung
II. Strassenbenutzung
Art. 25 StrG · b) Konzessionserteilung
1. Die Konzession kann erteilt werden, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2. Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.