Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 25 Strassengesetz (StrG) - b) Konzessionserteilung

II. Strassenbenutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 StrG · b) Konzessionserteilung

1. Die Konzession kann erteilt werden, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2. Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

3. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

← Art. 24 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 26 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →