732.1
STRG
CH-SG
Art. 19 Strassengesetz (StrG) - b) Verschmutzung
II. Strassenbenutzung
Art. 19 StrG · b) Verschmutzung
1. Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen.
2. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten vorgenommen.