732.1
STRG
CH-SG
Art. 18 Strassengesetz (StrG) - Beeinträchtigungen a) übermässige Beanspruchung
II. Strassenbenutzung
Art. 18 StrG · Beeinträchtigungen a) übermässige Beanspruchung
1. Wer Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten.
2. Schäden sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der oder dem Unterhaltspflichtigen zu beheben.