732.1
STRG
CH-SG
Art. 124 Strassengesetz (StrG) - d) Anwendung des neuen Rechts
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 124 StrG · d) Anwendung des neuen Rechts
1. Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
2. Gemeindestrassen und Gemeindewege nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen erster Klasse.
3. Nebenstrassen, Nebenwege und Güterstrassen nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen dritter Klasse.