Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 STRG CH-SG

Art. 124 Strassengesetz (StrG) - d) Anwendung des neuen Rechts

VIII. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 StrG · d) Anwendung des neuen Rechts

1. Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

2. Gemeindestrassen und Gemeindewege nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen erster Klasse.

3. Nebenstrassen, Nebenwege und Güterstrassen nach bisherigem Recht gelten bis zur Neueinteilung als Gemeindestrassen dritter Klasse.

← Art. 123 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich Art. 125 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →