732.1
STRG
CH-SG
Art. 121 Strassengesetz (StrG) - Übergangsbestimmungen a) Strassenplan
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 121 StrG · Übergangsbestimmungen a) Strassenplan
1. Der Grossratsbeschluss über den Staatsstrassenplan wird mit diesem Gesetz rechtsgültig.
2. Der Gemeindestrassenplan wird innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt. Die Regierung kann die Frist auf Gesuch verlängern.