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732.1 STRG CH-SG

Art. 121 Strassengesetz (StrG) - Übergangsbestimmungen a) Strassenplan

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 121 StrG · Übergangsbestimmungen a) Strassenplan

1. Der Grossratsbeschluss über den Staatsstrassenplan wird mit diesem Gesetz rechtsgültig.

2. Der Gemeindestrassenplan wird innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt. Die Regierung kann die Frist auf Gesuch verlängern.

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