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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen - Meldungen der Grundbuchämter

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen · Meldungen der Grundbuchämter

1. Das Grundbuchamt meldet eine Eigentumsübertragung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 innert 30 Tagen mit den Daten nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 2014. Die Abteilung Grundbuchaufsicht kann Weisungen erlassen.

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