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731.12 CH-SG

Aufsichtsbehörde

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Aufsichtsbehörde nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015.

1. Das Grundbuchamt meldet eine Eigentumsübertragung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 innert 30 Tagen mit den Daten nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 2014. Die Abteilung Grundbuchaufsicht kann Weisungen erlassen.

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