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731.11 PBV CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) - Gewässerabstand (Art. 90 Abs. 4 PBG)

II. Nutzungs- und Bauvorschriften
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Art. 6 PBV · Gewässerabstand (Art. 90 Abs. 4 PBG)

1. Zuständig für Zustimmungen zu Baubewilligungen im Gewässerraum und zur Unterschreitung des Abstands nach Art. 90 Abs. 2 und 3 PBG ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

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