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731.11 PBV CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) - Kantonsbeiträge aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (Art. 64 PBG)

I. Raumplanung - 3. Mehrwertabgabe
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Art. 5 PBV · Kantonsbeiträge aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (Art. 64 PBG)

1. Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet auf Antrag der politischen Gemeinde oder von Amtes wegen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen aus der kantonalen Spezialfinanzierung.

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