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731.11 PBV CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) - Zuständigkeit (Art. 58 ff. PBG)

I. Raumplanung - 3. Mehrwertabgabe
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Art. 4 PBV · Zuständigkeit (Art. 58 ff. PBG)

1. Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Mehrwertabgabe sowie für die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfandrechts ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

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