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731.11 PBV CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) - Kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Art. 6, 25, 35 und 38 PBG)

I. Raumplanung - 2. Planerlass
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Art. 3 PBV · Kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Art. 6, 25, 35 und 38 PBG)

1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für

a) die Stellungnahme zu kommunalen Richtplänen;

b) die Kenntnisnahme von kommunalen Richtplänen;

c) die Vorprüfung und Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen.

2. Die Regierung setzt für die Beurteilung der städtebaulichen und architektonischen Qualität von Sondernutzungsplänen eine beratende Fachkommission ein. Sie regelt deren Organisation und Aufgaben in einem Reglement.

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