731.11
PBV
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) - Visierung (Art. 138 PBG)
IV. Verfahren und Vollzug - 3. Baubewilligungsverfahren
Art. 22 PBV · Visierung (Art. 138 PBG)
1. Visiere bezeichnen die tatsächliche horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe der Baute oder Anlage.
2. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde Erleichterungen anordnen, soweit die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit sichergestellt ist.
3. Visiere bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch stehen. Die Bewilligungs- oder die Rechtsmittelbehörde kann einer Entfernung der Visiere zustimmen oder deren Wiederherstellung anordnen.