731.1
PBG
CH-SG
Art. 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Teilung von Grundstücken
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 6. Bauweise und Terrain
Art. 98 PBG · Teilung von Grundstücken
1. Soll ein ganz oder teilweise überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt das Grundbuchamt die Baubehörde.
2. Mit der Teilung von Grundstücken dürfen keine den Bauvorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.
3. Die Baubehörde verfügt Anordnungen zur Vermeidung baurechtswidriger Verhältnisse als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und lässt sie im Grundbuch anmerken.