Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 97 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Terrainveränderungen

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 6. Bauweise und Terrain
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Art. 97 PBG · Terrainveränderungen

1. Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.

2. Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.

3. Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.

4. Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

20.2632 · sg (Art. 97 Abs. 2 und 3 PBG)
Appeal Regarding Landscaping Permit Setback and Application Suspension
This provision, concerning setbacks for embankments and retaining walls, formed the basis for the decision regarding the setback of the retaining walls.