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731.1 PBG CH-SG

Art. 96 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauweise

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 6. Bauweise und Terrain
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Art. 96 PBG · Bauweise

1. Die vorgeschriebenen Abstände werden auf allen Seiten eingehalten, soweit der Nutzungsplan keine geschlossene Bauweise vorsieht.

2. Der Zusammenbau über die Grenze ist bis zur höchstens zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite gestattet.

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