731.1
PBG
CH-SG
Art. 94 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abstände von Kleinbauten und Anbauten
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 5. Abstände
Art. 94 PBG · Abstände von Kleinbauten und Anbauten
1. Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze gestellt werden.