731.1
PBG
CH-SG
Art. 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebäudeabstand
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 5. Abstände
Art. 93 PBG · Gebäudeabstand
1. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Fehlen im kommunalen Rahmennutzungsplan Massangaben zum Gebäudeabstand, entspricht der Gebäudeabstand der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Er ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.
2. Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem nach den massgebenden Bestimmungen geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
22.3724.22.3725 · sg (Art. 93 PBG)
Building Permit Revoked Over Insufficient Building Separation Distance
The main ground for upholding the appeal was the violation of the building distance requirement regulated by this article.