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731.1 PBG CH-SG

Art. 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässerraum und Gewässerabstand

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 5. Abstände
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Art. 90 PBG · Gewässerraum und Gewässerabstand

1. Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz fest.

1bis. Die für die Festlegung des Gewässerraums massgebliche Uferlinie liegt am

a) Bodensee bei 396,7 Meter über Meer;

b) Walensee bei 420,6 Meter über Meer;

c) Zürichsee bei 406,2 Meter über Meer.

2. Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von fünf Metern.

3. Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn

a) die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;

b) der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;

c) keine ökologischen Interessen entgegenstehen.

4. Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen

a) Baubewilligungen im Gewässerraum;

b) Unterschreitung des Abstands nach Abs. 3 dieser Bestimmung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2024.100.B.2024.1 · sg (Art. 90 Abs. 4 Bst. a PBG)
Zoning Amendment and Permit Validity Regarding Watercourse Delineation
Although cited in the reasoning for context (E. 8.4, 11.2.3, 11.2.4), this provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.
B.2024.218 · sg (Art. 90 Abs. 4 PBG)
Administrative Court Upholds Antenna Expansion Permit Rejection Over Missing Water Zone Permit
Cited as the basis requiring the consent of the AREG for the construction within the transitional water protection area, alongside the water protection permit.