Art. 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässerraum und Gewässerabstand
Art. 90 PBG · Gewässerraum und Gewässerabstand
1. Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz fest.
1bis. Die für die Festlegung des Gewässerraums massgebliche Uferlinie liegt am
a) Bodensee bei 396,7 Meter über Meer;
b) Walensee bei 420,6 Meter über Meer;
c) Zürichsee bei 406,2 Meter über Meer.
2. Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von fünf Metern.
3. Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn
a) die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;
b) der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;
c) keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
4. Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen
a) Baubewilligungen im Gewässerraum;
b) Unterschreitung des Abstands nach Abs. 3 dieser Bestimmung.