731.1
PBG
CH-SG
Art. 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Nutzungsübertragung
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 4. Nutzungsziffern
Art. 89 PBG · Nutzungsübertragung
1. Die Übertragung der Baumassenziffer und der Grünflächenziffer auf ein Nachbargrundstück ist zulässig, wenn
a) das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Nutzungszone angehören;
b)* die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks schriftlich auf eine entsprechende Nutzung verzichtet oder sich mit der Übernahme der anrechenbaren Grünfläche einverstanden erklärt;
c) keine öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen.
2. Die Baubehörde verfügt den Nutzungsverzicht oder die Übernahme der anrechenbaren Grünfläche als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt dies im Grundbuch anmerken.