Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Nutzungsübertragung

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 4. Nutzungsziffern
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Art. 89 PBG · Nutzungsübertragung

1. Die Übertragung der Baumassenziffer und der Grünflächenziffer auf ein Nachbargrundstück ist zulässig, wenn

a) das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Nutzungszone angehören;

b)* die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks schriftlich auf eine entsprechende Nutzung verzichtet oder sich mit der Übernahme der anrechenbaren Grünfläche einverstanden erklärt;

c) keine öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen.

2. Die Baubehörde verfügt den Nutzungsverzicht oder die Übernahme der anrechenbaren Grünfläche als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt dies im Grundbuch anmerken.

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