731.1
PBG
CH-SG
Art. 88 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anrechenbare Grundstücksfläche
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 4. Nutzungsziffern
Art. 88 PBG · Anrechenbare Grundstücksfläche
1. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Grundstücksfläche, soweit sie nicht bereits früher beansprucht wurde.
2. Wird für Bau oder Korrektion öffentlicher Strassen oder Gewässer Boden abgetreten, wird dieser bei der Baumassenziffer weiterhin zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet.