731.1
PBG
CH-SG
Art. 87a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grünflächenziffer
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 4. Nutzungsziffern
Art. 87a PBG · Grünflächenziffer
1. Die politischen Gemeinden können in einzelnen Zonen eine Grünflächenziffer vorschreiben. Diese bezeichnet das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind. Die politische Gemeinde kann im Rahmennutzungsplan festlegen, dass die Dachbegrünung angerechnet werden kann.