731.1
PBG
CH-SG
Art. 82 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebäudelänge und Gebäudebreite
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 3. Grössenbeschränkungen
Art. 82 PBG · Gebäudelänge und Gebäudebreite
1. Die Gebäudelänge bezeichnet die längere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.
2. Die Gebäudebreite bezeichnet die kürzere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.