731.1
PBG
CH-SG
Art. 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorbauten und Dachvorsprünge
B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 2. Bauvorschriften für Bauten und Bauteile
Art. 81 PBG · Vorbauten und Dachvorsprünge
1. Vorbauten ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für Tiefe und Länge in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.
2. Dachvorsprünge ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für die Tiefe in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.
3. Der kommunale Nutzungsplan enthält die zulässigen Masse.