Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.1 PBG CH-SG

Art. 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorbauten und Dachvorsprünge

B. Nutzungs- und Bauvorschriften - II. Erstellung von Bauten und Anlagen - 2. Bauvorschriften für Bauten und Bauteile
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (170 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 PBG · Vorbauten und Dachvorsprünge

1. Vorbauten ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für Tiefe und Länge in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.

2. Dachvorsprünge ragen höchstens bis zum zulässigen Mass für die Tiefe in den Grenz- oder Strassenabstand hinein.

3. Der kommunale Nutzungsplan enthält die zulässigen Masse.

← Art. 80 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ortsplanung Art. 82 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →