Art. 8 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfügbarkeit von Bauland a) Grundsatz
Art. 8 PBG · Verfügbarkeit von Bauland a) Grundsatz
1. Die politische Gemeinde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Bodens als Bauland.
2. Sie kann, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt, insbesondere
a) Ein- oder Umzonungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen;
b) mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vertraglich vereinbaren, das Grundstück innert einer vereinbarten Frist zu überbauen und der Gemeinde für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, ein übertragbares Kaufsrecht zum Verkehrswert einzuräumen;
c) den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern eine Frist von wenigstens fünf Jahren für die Überbauung ihres Grundstücks ansetzen und bei unbenütztem Ablauf die Zonenzuweisung ändern oder das gesetzliche Kaufsrecht nach Art. 9 dieses Erlasses ausüben.